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HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1219

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 60/14, Beschluss v. 08.11.2017, HRRS 2017 Nr. 1219


BGH 4 StR 60/14 - Beschluss vom 8. November 2017 (LG Dortmund)

Zurückweisung des Antrags auf Nachholung rechtlichen Gehörs.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Verurteilten auf Nachholung rechtlichen Gehörs gegen das Urteil des Senats vom 4. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

Gründe

Der Senat hat mit Urteil vom 4. Dezember 2014 auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 5. März 2013 aufgehoben, soweit das Landgericht in zwei Fällen eine Entscheidung gemäß § 111i Abs. 2 StPO aF zum Nachteil der weiteren Verfahrensbeteiligten I. GmbH unterlassen hat. Insoweit hat der Senat die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO). Er beanstandet, dass der Senat die Hauptverhandlung in seiner Abwesenheit und in Abwesenheit seiner Verteidiger durchgeführt habe.

Die Gehörsrüge, die auch gegen Urteile der Revisionsgerichte statthaft ist (BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 534/11), ist jedenfalls unbegründet.

2 Der Senat hat bei der Verhandlung und Entscheidung über die Revision der Staatsanwaltschaft den Anspruch des Antragstellers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Nachdem der Verurteilte und die beiden weiteren früheren Mitangeklagten sowie die Staatsanwaltschaft ihre Rechtsmittel wechselseitig zurückgenommen hatten, war lediglich noch über die Revision der Staatsanwaltschaft zu verhandeln und zu entscheiden, soweit sich das Rechtsmittel gegen die weitere Verfahrensbeteiligte richtete. Jedes Rechtsmittel ist gesondert zu behandeln (vgl. auch LR-Franke, StPO, 26. Aufl., § 349 Rn. 24). Daher war - neben dem Generalbundesanwalt - nur die weitere Verfahrensbeteiligte zur Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu laden und in der Verhandlung zu hören. Nur diesen Beteiligten war die ergangene Entscheidung zuzustellen. Die Aufnahme des Verurteilten in das Rubrum des Senatsurteils erfolgte zu Recht, weil die Entscheidung im subjektiven Verfahren ergangen ist.

HRRS-Nummer: HRRS 2017 Nr. 1219

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner