HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 653
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 576/14, Beschluss v. 19.05.2015, HRRS 2015 Nr. 653
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 7. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge unter Ziff. I.: Der Senat teilt nicht die Auffassung des Generalbundesanwalts, der Beschwerdeführer hätte unter den hier gegebenen Umständen auch zu der Frage vortragen müssen, ob die Ablehnung verspätet war. Wie der Generalbundesanwalt im Weiteren aber zutreffend dargelegt hat, ist die Rüge unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer die Seite 16 des Zurückweisungsbeschlusses vom 13. Juni 2014 nicht vorgelegt hat; die Verfahrensbeschwerde wäre darüber hinaus auch unbegründet, weil der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO nicht gegeben ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 653
Bearbeiter: Karsten Gaede