HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 389
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 570/14, Beschluss v. 11.03.2015, HRRS 2015 Nr. 389
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 18. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Strafkammer durfte bei der (tateinheitlichen) Verurteilung wegen Besitzes kinderpornografischer Schriften nach § 184b Abs. 4 Satz 2 StGB in den Fällen II. 2, II. 5 und II. 6 der Urteilsgründe strafschärfend berücksichtigen, dass auf den von dem Angeklagten hergestellten und abgespeicherten kinderpornografischen Videos nicht nur ein wirklichkeitsnahes, sondern ein tatsächliches Geschehen zu sehen war. Diese Erwägung verstößt nicht generell gegen § 46 Abs. 3 StGB und war unter den hier gegebenen Umständen zulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2008 - 2 StR 461/08, NStZ-RR 2009, 103).
Die Änderung von § 184c Abs. 4 StGB durch das Neunundvierzigste Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches vom 21. Januar 2015 (BGBl. 2015 I S. 10) stellt die Verurteilung des Angeklagten wegen Besitzes jugendpornografischer Schriften im Fall II. 7 der Urteilsgründe nicht in Frage, weil das die Nebenklägerin bei sexuellen Handlungen mit dem Angeklagten zeigende Video von ihm heimlich aufgenommen wurde und deshalb eine die Anwendung von § 184c Abs. 3 StGB ausschließende Einwilligung der Nebenklägerin mit dessen Herstellung nicht vorlag.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 389
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 140
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel