HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 136
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 556/14, Beschluss v. 17.12.2014, HRRS 2015 Nr. 136
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 29. August 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Brandstiftung und mit fahrlässiger Körperverletzung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
Die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative i.V.m. § 306a Abs. 2 StGB wird nicht von der vorsätzlichen schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt. Die schwere Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB setzt nur die Inbrandsetzung oder (zumindest teilweise) Zerstörung bestimmter Räumlichkeiten voraus. Damit ist nicht notwendigerweise verbunden, dass ein anderer Mensch dadurch vorsätzlich (§ 306a Abs. 2 StGB) oder fahrlässig (§ 306d Abs. 1 2. Alternative StGB) in die Gefahr einer Gesundheitsschädigung gebracht wird. Daher kann Tateinheit zwischen der schweren Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 und derjenigen nach § 306a Abs. 2 StGB gegeben sein (BGH, Beschluss vom 14. Januar 2014 - 1 StR 628/13, NJW 2014, 1123; LK-Wolff, StGB, 12. Aufl., § 306a Rn. 38; MüKo StGB/Radke, 2. Aufl., § 306a Rn. 64; Fischer, StGB, 62. Aufl., § 306a Rn. 15). Angesichts der unterschiedlichen Schutzgüter wird auch die fahrlässige Brandstiftung nach § 306d Abs. 1 2. Alternative StGB nicht von der vollendeten Brandstiftung nach § 306a Abs. 1 StGB verdrängt, obwohl ihr Strafrahmen hinter dem des § 306a Abs. 1 StGB und sogar hinter dem der vorsätzlichen Brandstiftung nach § 306 Abs. 1 StGB - ohne zusätzlich eingetretene Gesundheitsgefährdung - zurückbleibt (vgl. MüKo StGB/Radke aaO § 306d Rn. 4).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 136
Externe Fundstellen: NStZ 2015, 464
Bearbeiter: Karsten Gaede