HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 134
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 511/14, Beschluss v. 18.12.2014, HRRS 2015 Nr. 134
1. Der Beschluss des Landgerichts Essen vom 28. August 2014, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2014 als unzulässig verworfen wurde, wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die vom Generalbundesanwalt zusätzlich beantragte Feststellung, dass der Angeklagte seine Revision fristgerecht begründet hat, ist nicht erforderlich. Die Zulässigkeit seines Rechtsmittels ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass der Senat den auf § 346 Abs. 1 StPO gestützten Verwerfungsbeschluss des Landgerichts vom 28. August 2014 aufgehoben und in der Sache entschieden hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 134
Bearbeiter: Karsten Gaede