HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 417
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 424/14, Urteil v. 29.01.2015, HRRS 2015 Nr. 417
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 17. März 2014 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbezeichnete Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen, an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 30 € verurteilt. Im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Gegen die Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die auf die allgemeine Sachrüge gestützt ist. Die Staatsanwaltschaft, die sich gegen den Freispruch wendet, rügt mit ihrer Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg, dasjenige des Angeklagten bleibt hingegen erfolglos.
Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war der Angeklagte als Angestellter der Bundesagentur für Arbeit in der Außenstelle der ARGE im Rathaus in H. als Fallmanager im Bereich Stellenvermittlung für die unter 25-jährigen Arbeitssuchenden zuständig. Er betreute im Tatzeitraum 2009/2010 die beiden Söhne der Frau C. R. und die zum Urteilszeitpunkt 27-jährige Nebenklägerin W. .
1. An einem Tag Ende April/Anfang Mai 2009 suchte Frau C. R. den Angeklagten in seinem Büro auf, weil die Ausbildungsstelle ihres älteren Sohnes in Gefahr war. Als sie weinend an dem Besuchertisch saß, den Kopf auf die Tischplatte gelegt, öffnete der Angeklagte den Reißverschluss seiner Hose, entblößte seinen erigierten Penis und schob seinen Schreibtischstuhl neben Frau C. R. Um ihre Aufmerksamkeit zu erwecken, erklärte er ihr, sie brauche nicht mehr zu weinen. Damit - gemeint war sein Penis - könne sie glücklich sein. Dabei erhoffte er sich nicht den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin, sondern durch die Reaktion der Frau eine Steigerung seiner sexuellen Befriedigung. Frau C. R. blickte auf, sah den erigierten Penis und war überrascht und geschockt.
2. Die sehr sensible und wenig durchsetzungsfähige Nebenklägerin W. bestellte der Angeklagte an einem Tag zwischen Ende November 2009 und Februar 2010 in sein Büro. Er fragte sie, ob sie einen Freund habe und machte ihr Komplimente. Der Angeklagte war sexuell erregt und forderte die Nebenklägerin auf, "komm, lass uns küssen". In der Hoffnung, dann gehen zu können, wehrte sich die Nebenklägerin nicht, als er ihr einen Zungenkuss gab. Der Angeklagte fragte nun aber, "ob sie es ihm mit dem Mund machen würde". Obwohl die Nebenklägerin die Frage verneinte, entblößte er sein erigiertes Geschlechtsteil und führte es ihr, ohne dass sie Widerstand leistete, in den Mund. Er machte eine oder mehrere Vor- und Rückbewegungen, kam aber nicht zum Samenerguss. Der Angeklagte zog nach kurzer Zeit seinen Penis aus dem Mund der Nebenklägerin, stellte sich hinter sie und befriedigte sich selbst. Dabei hielt er wiederholt den Penis an ihren Hinterkopf. Auch stellte er sich wiederholt neben die Nebenklägerin, damit diese ihm zuschaue. Gleichzeitig forderte er sie auf, doch zu schauen, was er mache. Die Nebenklägerin wandte ihren Kopf immer wieder vom Angeklagten weg, der schließlich in seine Hand ejakulierte. Die Nebenklägerin war schockiert.
3. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen einer exhibitionistischen Handlung zum Nachteil von Frau C. R. verurteilt. Hinsichtlich der Nebenklägerin hat es ein strafbares Verhalten verneint: Das Handeln des Angeklagten stelle weder eine sexuelle Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 Abs. 1 und 2 StGB noch eine Nötigung nach § 240 StGB dar. Der Angeklagte habe weder Gewalt angewendet noch mit Gefahr für Leib oder Leben gedroht noch habe sich die Nebenklägerin in einer schutzlosen Lage befunden. Der Angeklagte habe auch nicht mit der Ausnutzung seiner "Machtposition" gedroht. Eine exhibitionistische Handlung nach § 183 StGB liege nicht vor, weil sich der Angeklagte nicht entblößt habe, um sich durch die Reaktion der Nebenklägerin zu erregen, sondern weil er sich erhofft habe, mit ihr den Oralverkehr ausüben zu können. Dass er sich ihr später noch einmal gezeigt habe, hat das Landgericht nicht als neuen Tatentschluss gewertet, denn entblößt habe sich der Angeklagte zur Durchführung des Sexualverkehrs.
Das Rechtsmittel des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Die Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebung des Urteils, soweit der Angeklagte freigesprochen worden ist.
1. Die Ausführungen der Strafkammer lassen besorgen, dass sie von einem zu engen Begriff der exhibitionistischen Handlung ausgegangen ist.
Eine exhibitionistische Handlung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Täter einem anderen ohne dessen Einverständnis sein entblößtes Glied vorweist, um sich dadurch oder zusätzlich durch Beobachten der Reaktion der anderen Person oder durch Masturbieren sexuell zu erregen, seine Erregung zu steigern oder zu befriedigen (BT-Drucks. VI/3521 S. 53; BGH, Urteil vom 5. September 1995 - 1 StR 396/95, BGHR StGB § 183 Abs. 1 Exhibitionistische Handlung 1). Die Tathandlung liegt in dem Vorzeigen des entblößten Gliedes mit dem Ziel des hierdurch bewirkten sexuellen Lustgewinns. Dass der Täter sein Geschlechtsteil bereits zu diesem Zweck entblößt hat, setzt die Vorschrift hingegen nicht voraus (aA BayObLG NJW 1999, 72, 73). Weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus den Gesetzesmaterialien kann eine solche Einschränkung hergeleitet werden. Vielmehr kann auch ein Täter, der sein Glied zuvor etwa zum Zwecke des Urinierens frei gemacht hat oder der aus sonstigen Gründen nackt herumläuft, die Tathandlung begehen, wenn er sich in bereits entblößtem Zustand entschließt, einem anderen ohne dessen Einverständnis sein Glied zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns zu präsentieren.
2. Die Wertung der Strafkammer, dass dem Vorzeigen des Geschlechtsteils kein "neuer Tatentschluss" zugrunde lag (UA S. 63), beruht möglicherweise auf der - wie oben näher dargelegt - irrigen Rechtsansicht, bereits das Entblößen des Gliedes müsse in Erregungs-/Befriedigungsabsicht erfolgt sein. Maßgeblich ist hingegen allein der zum Zeitpunkt des Vorzeigens des entblößten Gliedes vom Täter verfolgte Zweck, sich gerade hierdurch oder zusätzlich durch die Reaktion des Gegenübers oder durch Masturbieren zu befriedigen. Ob dies der alleinige Zweck des Vorzeigens des Gliedes sein muss oder ob der Tatbestand auch erfüllt ist, wenn bei dem Täter ein Motivbündel vorliegt (so BGH, Urteil vom 30. März 1983 - 2 StR 32/83), kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben. Nach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe, dass der Angeklagte der Nebenklägerin nach dem Oralverkehr sein entblößtes Glied gerade zum Zwecke des sexuellen Lustgewinns vorgezeigt hat, denn er stellte sich immer wieder neben sie und forderte sie auf, doch zu schauen, was er mache, um sich zu stimulieren (UA S. 26, 62). Nicht ausschließbar beruhte auch der Schock der Nebenklägerin auf dem mehrfachen Vorweisen des entblößten Gliedes zum Zwecke der sexuellen Stimulierung. Eine Belästigung der Nebenklägerin durch die exhibitionistische Handlung ist jedenfalls nach den bisherigen Feststellungen nicht auszuschließen.
Die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin muss nach alledem neu verhandelt werden. Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Amtsgericht Siegen - Strafrichter - zurückverwiesen, da dessen Zuständigkeit ausreicht. Die sorgfältig getroffenen Feststellungen können als Grundlage einer möglichen Verurteilung nicht bestehen bleiben, weil der die Tat bestreitende Angeklagte deren rechtsfehlerfreies Zustandekommen mangels Beschwer nicht überprüfen lassen konnte (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 2006 - 3 StR 79/06, NStZ-RR 2006, 316, 317).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 417
Externe Fundstellen: NStZ 2015, 337
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel