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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 719

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 263/14, Beschluss v. 30.07.2014, HRRS 2014 Nr. 719


BGH 4 StR 263/14 - Beschluss vom 30. Juli 2014 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 14. Februar 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zum Antrag des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die Aufklärungsrüge, mit der die unterbliebene Vernehmung von drei Zeugen beanstandet wird, ist bereits deshalb nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die ladungsfähigen Anschriften der Zeugen nicht mitgeteilt werden (vgl. BGH, Urteil vom 21. November 2013 - 4 StR 242/13 mwN, insoweit in NStZ 2014, 172 nicht abgedruckt).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 719

Bearbeiter: Karsten Gaede