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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1003

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 231/14, Beschluss v. 24.09.2014, HRRS 2014 Nr. 1003


BGH 4 StR 231/14 - Beschluss vom 24. September 2014 (LG Detmold)

Tateinheit bei mehreren Beteiligten.

§ 52 StGB; § 53 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden.

2. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr.).

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 5. Dezember 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Hehlerei im Fall B.II.3 der Urteilsgründe verurteilt ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Staatskasse zur Last;

b) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des schweren Bandendiebstahls in elf Fällen, des versuchten schweren Bandendiebstahls in drei Fällen, der gewerbsmäßigen Hehlerei in zwei Fällen und der Beihilfe zur Urkundenfälschung schuldig ist.

Die gegen den Angeklagten in den Fällen B.I.5 und B.I.16 der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafen entfallen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "schweren Bandendiebstahls in 16 Fällen, wobei es in fünf Fällen beim Versuch blieb, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in drei Fällen und wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf eine Verfahrensrüge und auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese führt zu einer Verfahrenseinstellung gemäß § 154 Abs. 2 StPO sowie zu einer Änderung des Schuldspruchs und dadurch zum Wegfall dreier Einzelstrafen; im Übrigen hat sie keinen Erfolg.

1. Der Senat stellt im Fall B.II.3 der Urteilsgründe aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 26. Juni 2014 das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein.

2. Die Annahme real konkurrierender Taten in den Fällen B.I.4 und B.I.5 sowie B.I.15 und B.I.16 der Urteilsgründe hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte die Mitangeklagten T. A. und D. A. am 13. Januar 2013 in ein Wohngebiet in S., um dort Wohnungseinbrüche zu begehen. In der Folge drangen die Mitangeklagten durch das aufgehebelte Küchenfenster in das Haus des Geschädigten H. in der N. Straße 16 ein und entwendeten Bargeld und Schmuck im Wert von ca. 5.000 €, während der Angeklagte in unmittelbarer Tatortnähe umherfuhr (Fall B.I.4 der Urteilsgründe). T. A. und D. A. versuchten sodann, in das in unmittelbarer Nähe gelegene Haus des Geschädigten Hä., N. Straße 12, einzudringen (Fall B.I.5 der Urteilsgründe). Da der Zeuge Hä. unerwartet nach Hause zurückkehrte, brachen sie die weitere Tatausführung ab. Der Angeklagte nahm die beiden sodann in den Wagen auf und man entfernte sich gemeinsam. Am 8. Februar 2013 fuhr der Angeklagte die Mitangeklagten T. A. und D. A. in ein Wohngebiet in B. Hier hebelten T. A. und D. A. abredegemäß in dem Mehrfamilienhaus Am Sü. zunächst eine Terrassentür zur Wohnung des Geschädigten K. auf und entwendeten daraus eine Winterjacke sowie Schmuck und Parfüm im Gesamtwert von 600 € (Fall B.I.15 der Urteilsgründe). Sodann hebelten T. A. und D. A. im gleichen Haus die Eingangstür zur Wohnung der Geschädigten Kr. im ersten Stock auf (Fall B.I.16 der Urteilsgründe). Da sie kein stehlenswertes Gut vorfanden, verließen sie anschließend das Mehrfamilienhaus, um mit dem Angeklagten ihre Fahrt fortzusetzen.

b) Sind an einer Deliktserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, ist die Frage, ob die einzelnen Taten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, bei jedem Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden. Maßgeblich ist dabei der Umfang des erbrachten Tatbeitrags. Leistet ein Mittäter für alle oder einige Einzeltaten einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten - soweit keine natürliche Handlungseinheit vorliegt - als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Fehlt es an einer solchen individuellen Tatförderung, erbringt der Täter aber im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktserie Tatbeiträge, durch die alle oder mehrere Einzeltaten seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, sind ihm die gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ohne Bedeutung ist dabei, ob die Mittäter die einzelnen Delikte tatmehrheitlich begangen haben (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschluss vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, Rn. 4 mwN, juris).

c) Da nach den Feststellungen der Angeklagte nicht selbst in die Wohnungen und Häuser eingedrungen ist, sondern an den von seinen Mittätern ausgeführten Einbrüchen durch die Fahrten zu den Tatorten und das Absichern der Umgebung mitgewirkt hat, hat er in Bezug auf die beiden Taten in S. und die beiden Taten in B. jeweils keinen individuellen, sondern jeweils nur einen einheitlichen Tatbeitrag erbracht, so dass insoweit (gleichartige) Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB gegeben ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 191/14, Rn. 5, juris, und vom 30. Juli 2013 - 4 StR 29/13, Rn. 5).

3. Der Senat ändert den Schuldspruch unter Verzicht auf eine ausdrückliche Kennzeichnung der gleichartigen Tateinheit entsprechend ab (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1996 - 4 StR 166/96, Rn. 17). § 265 StPO steht dem nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.5 der Urteilsgründe und von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall B.I.16 der Urteilsgründe. Die Einzelstrafen von einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.4 der Urteilsgründe und von einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe im Fall B.I.15 der Urteilsgründe können als alleinige Einzelstrafen bestehen bleiben. Durch die Verfahrenseinstellung entfällt weiterhin die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall B.II.3 der Urteilsgründe.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es nicht. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der verbleibenden Einzelstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten Freiheitsstrafe, zwei Mal zwei Jahren Freiheitsstrafe, zwei Mal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe, acht Mal einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe, ein Mal einem Jahr Freiheitsstrafe und zwei Mal neun Monaten Freiheitsstrafe sowie der Geldstrafe von 20 Tagessätzen auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 1003

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel