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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 183/14, Beschluss v. 30.07.2014, HRRS 2014 Nr. 896


BGH 4 StR 183/14 - Beschluss vom 30. Juli 2014 (LG Münster)

Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Anforderungen an den Defektzustand; Anforderungen an die Urteilsbegründung).

§ 63 StGB; § 20 StGB; § 267 Abs. 6 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr).

2. Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 27. Januar 2014 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils.

1. Nach den Feststellungen brach beim Angeklagten spätestens im Februar 2013 eine schizophrene Psychose aus, die mit akustischen Halluzinationen verbunden ist und sich zwischenzeitlich chronifiziert hat. Vor den jeweiligen Anlasstaten - fünf vollendete und zwei versuchte Körperverletzungen sowie eine Beleidigung, die der Angeklagte jeweils in seinem näheren Wohnumfeld gegen ihm nicht oder nur vom Sehen bekannte Geschädigte beging - glaubte der Angeklagte, die Geschädigten würden ihn beschimpfen und beleidigen, und fühlte sich von ihnen provoziert. Diese wahnhaften Vorstellungen führten beim Angeklagten zu aggressiven Impulsen, für die es nach objektiver Betrachtung keine Anlässe gab. Im Rahmen der aggressiven Impulse war er nicht oder jedenfalls nur vermindert in der Lage, sich diesen Impulsen zu widersetzen und sein Verhalten zu steuern.

Ihre Feststellungen zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasstaten stützt die Strafkammer auf die Ausführungen des psychiatrischen Sachverständigen, nach denen für das Bestehen einer schizophrenen Psychose vor allem die im Rahmen der Exploration abgegebene Darstellung des Angeklagten spreche, die Geschädigten hätten seine Handlungen durch Beschimpfungen und Beleidigungen provoziert. Die vom Angeklagten wahrgenommenen Beschimpfungen und Beleidigungen hätten offensichtlich auf akustischen Halluzinationen beruht, wodurch sich beim Angeklagten wahnhafte Vorstellungen entwickelt hätten. Durch die von ihm erlebten Beschimpfungen und Beleidigungen sei der Angeklagte zumindest in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich eingeschränkt gewesen, weil er nicht oder nur vermindert in der Lage gewesen sei, den wegen der von ihm wahrgenommenen Provokation aufkommenden aggressiven Impuls kognitiv zu bewerten, diesem die Erfordernisse der Realität entgegenzusetzen und sich für diese Erfordernisse zu entscheiden.

2. Die Maßregelanordnung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Feststellungen des Landgerichts zur psychischen Erkrankung des Angeklagten und deren Auswirkungen auf die Anlasstaten einer tragfähigen Tatsachengrundlage im Rahmen der Beweiswürdigung entbehren.

a) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013, 424 nicht abgedruckt; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ-RR 2013, 141). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 5).

b) Soweit die Strafkammer im Anschluss an den Sachverständigen davon ausgeht, dass der Angeklagte an einer schizophrenen Psychose mit akustischen Halluzinationen leide, werden die diese Bewertung tragenden Anknüpfungs- und Befundtatsachen nicht in ausreichendem Umfang wiedergegeben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 5 StR 229/10, StraFo 2011, 55; vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12 aaO; vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13, NStZ 2014, 36, 37). Es fehlt eine nähere Darstellung der vom Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben, so dass nicht beurteilt werden kann, ob seine Schilderung angeblicher Beschimpfungen und Beleidigungen von Seiten der jeweils Geschädigten den Schluss auf ein psychotisches Erleben in der jeweiligen Tatsituation zu tragen vermögen oder es sich bei den entsprechenden Äußerungen des Angeklagten lediglich um den vergeblich unternommenen Versuch gehandelt hat, sein strafbares Tun gegenüber dem Sachverständigen in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Mit der letztgenannten Möglichkeit hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Darüber hinaus bleibt in den Urteilsgründen unerörtert, welche Erkenntnisse zu einer möglichen psychischen Erkrankung des Angeklagten sich aus der auf landesrechtlicher Grundlage erfolgten zweiwöchigen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus im Juni 2013 und der seit Dezember 2013 vollzogenen einstweiligen Unterbringung ergeben haben.

c) Aufgrund der unterbliebenen Darstellung der vom Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen gemachten Angaben zu den angeblichen Beschimpfungen und Beleidigungen seitens der Geschädigten ist schließlich auch die Annahme des Landgerichts, die Anlasstaten seien durch psychotisches Erleben in Form akustischer Halluzinationen ausgelöst worden, nicht tragfähig belegt.

d) Die Anordnung der Maßregel nach § 63 StGB kann daher nicht bestehen bleiben. Mit Blick auf die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 2 StPO ist auch der Freispruch des Angeklagten aufzuheben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 30. Juli 2013 - 4 StR 275/13 Rn. 18, insoweit in NStZ 2014, 36 nicht abgedruckt; vom 24. Oktober 2013 - 3 StR 349/13 Rn. 8). Der neu zur Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wird in den Fällen II.6 und 8 der Urteilsgründe gegebenenfalls die Frage eines Rücktritts vom Versuch zu prüfen haben.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 896

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel