HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 895
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 174/14, Beschluss v. 12.08.2014, HRRS 2014 Nr. 895
1. Auf die Revision des Angeklagten G. wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 30. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen sowie des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten G. und die Revision des Angeklagten B. gegen das oben genannte Urteil werden verworfen.
3. Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagten unter Freispruch im Übrigen jeweils der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen, den Angeklagten G. in zwei Fällen und den Angeklagten B. in 14 Fällen. Es hat beim Angeklagten G., den es außerdem wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt hat, auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren erkannt. Den Angeklagten B. hat es zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 14.000 € angeordnet. Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts.
1. Das Rechtsmittel des Angeklagten G. führt zur Änderung des Schuldspruchs in den ersten beiden Fällen der Urteilsgründe; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 28. April 2014 unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Verurteilung des Angeklagten G. wegen täterschaftlichen Handeltreibens in den beiden ersten Fällen der Urteilsgründe wird von den Feststellungen nicht getragen. Nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Handeltreiben muss für eine zutreffende Einordnung des Tatbeitrags eines Kuriers auf das Umsatzgeschäft insgesamt abgestellt werden. Maßgeblich ist für die Abgrenzung zwischen Täterschaft und Beihilfe dabei, welche Bedeutung der konkreten Beteiligungshandlung im Rahmen des Gesamtgeschäfts zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2007- 2 StR 516/06, BGHSt 51, 219; Urteil vom 7. Februar 2008 - 5 StR 242/07, NJW 2008, 1460 jeweils mwN). Erschöpft sich der Tatbeitrag eines Drogenkuriers im bloßen Transport von Betäubungsmitteln, liegt selbst dann keine Täterschaft vor, wenn ihm Handlungsspielräume hinsichtlich der Art und Weise des Transports verbleiben (Senatsbeschlüsse vom 3. Juli 2014 - 4 StR 240/14 und vom 22. August 2012 - 4 StR 272/12, NStZ-RR 2012, 375; BGH, Beschluss vom 4. Februar 2014 - 3 StR 447/13, NStZ-RR 2014, 111 jeweils mwN). Dies gilt entsprechend für denjenigen, der den eigentlichen Kurier anwirbt (BGH, Beschluss vom 30. Oktober 2008 - 5 StR 345/08, Rn. 6, NStZ 2009, 392, 393). Eine andere Bewertung kommt nur in Betracht, wenn der Beteiligte erhebliche, über den reinen Transport hinausgehende Tätigkeiten entfaltet, am An- und Verkauf des Rauschgifts unmittelbar beteiligt ist oder sonst ein eigenes Interesse am weiteren Schicksal des Gesamtgeschäfts hat, weil er eine Beteiligung am Umsatz oder zu erzielenden Gewinn erhalten soll.
Nach den getroffenen Feststellungen hatte der Angeklagte G. auf Bitte des Angeklagten B. den Kurier Be. angeworben, hatte ihm in zwei Fällen an einem zuvor gemeinsam ausgesuchten Übergabeort in A. den von dem niederländischen Verkäufer mit Rauschgift gefüllten Rucksack übergeben und war zum vereinbarten Treffpunkt in der Nähe von H. gefahren, wo der Angeklagte B. den von Be. nach Deutschland transportierten Rucksack erhielt und den Kurier Be. mit 1000 € und den Angeklagten G. mit mindestens 30 g Marihuana "bezahlte". Mit dem An- und Verkauf des Rauschgifts hatte der Angeklagte G. nichts zu tun, er hatte auch keinerlei Einfluss auf die Bestimmung von Art und Menge des zu transportierenden Rauschgifts.
Der Schuldspruch ist daher dahin zu ändern, dass der Angeklagte G. der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen schuldig ist. § 265 StPO hindert eine Schuldspruchberichtigung nicht, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Aussprüche über die gegen den Angeklagten verhängten Strafen bleiben von der Änderung des Schuldspruchs unberührt. Der Senat schließt aus, dass das Landgericht bei einer zutreffenden rechtlichen Würdigung auf geringere als die verhängten Strafen erkannt hätte. Der wesentliche Schuldgehalt der Tat liegt sowohl vom äußeren Erscheinungsbild als auch vom Gewicht der Straftat her, wie sie in der gesetzlichen Strafandrohung zum Ausdruck kommt, in der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln. Die Strafkammer hat in diesen beiden Fällen, anders als bei der dritten ausgeurteilten Tat, nicht zu seinen Lasten berücksichtigt, dass zwei Tatbestände verwirklicht worden sind.
2. Die Nachprüfung des Urteils auf die Revision des Angeklagten B. hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil dieses Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Bewertung der Tathandlungen des Angeklagten B. als täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hält sich innerhalb des tatrichterlichen Beurteilungsspielraums (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl., § 25 Rn. 25 mwN). Bei der Strafzumessung hat die Strafkammer ausdrücklich berücksichtigt, dass der Angeklagte B. wirtschaftlich bei jeder Einfuhrfahrt nur mit einem Kilogramm Marihuana beteiligt war.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 895
Externe Fundstellen: NStZ 2015, 225
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel