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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 892

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 163/14, Urteil v. 14.08.2014, HRRS 2014 Nr. 892


BGH 4 StR 163/14 - Urteil vom 14. August 2014 (LG Detmold)

Revision des Nebenklägers (Begründung).

§ 400 Abs. 1 StPO; § 344 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird. Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH NStZ-RR 2009, 57).

Entscheidungstenor

Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 892

Externe Fundstellen: NJW 2014, 3382; NStZ 2015, 266; NStZ 2015, 580; StV 2015, 295

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel