HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 892
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 163/14, Urteil v. 14.08.2014, HRRS 2014 Nr. 892
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 17. Dezember 2013 wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. Mai 2014 als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 892
Externe Fundstellen: NJW 2014, 3382; NStZ 2015, 266; NStZ 2015, 580; StV 2015, 295
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel