HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 74
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 151/14, Beschluss v. 20.11.2014, HRRS 2015 Nr. 74
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 12. Dezember 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ob die auf § 154 Abs. 2 StPO gestützten Einstellungsbeschlüsse des Gerichts vom 11. Dezember 2013 hinsichtlich S. W., L. K. und G. K. (S. 13 f. des Protokolls vom 11. Dezember 2013, Bl. 424 f. II. d.A.) hinreichend konkretisiert sind, kann dahinstehen, da ihnen im Fall fehlender Bestimmtheit keine den Verfahrensstoff beschränkende Wirkung zukäme (vgl. BGH, Urteil vom 25. September 2014 - 4 StR 69/14).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 74
Bearbeiter: Karsten Gaede