HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 664
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 146/14, Beschluss v. 20.05.2014, HRRS 2014 Nr. 664
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 15. Januar 2014 in den Strafaussprüchen und hinsichtlich der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich seine auf die Sachrüge gestützte Revision. Diese hat hinsichtlich der Strafaussprüche und der Nichtanordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt Erfolg.
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 14. April 2014 unter anderem ausgeführt:
"Die Nichtanordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB begegnet durchgreifenden Bedenken. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).
Die Feststellungen legen nahe, dass die gegenständlichen Taten auf einen Hang des Angeklagten zurückgehen, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Der Angeklagte hat seit den 1990er Jahren bis zur Tatzeit, mithin über mehr als 20 Jahre, bis zu 5 Gramm Haschisch am Tag konsumiert (UA Bl. 2/3) und die Kammer ist von einer Betäubungsmittelabhängigkeit als Ursache der verfahrensgegenständlichen Taten überzeugt (UA Bl. 8). Der Symptomwert der Taten ergibt sich ferner daraus, dass er bereits mehrfach einschlägig, auch wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln, vorbestraft ist und den Verkaufserlös hat er für die Beschaffung von Betäubungsmitteln eingesetzt (UA Bl. 4), so dass ohne Therapie eine negative Gefahrenprognose auch für die Zukunft naheliegt. Wegen bekundeter Therapiebereitschaft scheidet die Maßregel auch nicht deshalb aus, weil es an der hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges fehlt (§ 64 Satz 2 StGB; vgl. Senat, Beschluss vom 15. Juni 2010 - 4 StR 229/10 in: NStZ-RR 2010, 319 Rn. 8).
Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ist gegenüber einer Zurückstellung der Strafvollstreckung gemäß § 35 BtMG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vorrangig (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 in: NStZ 2009, 441 m.w.N.). Hieran hat sich durch die Neufassung von § 64 StGB nichts geändert (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2007 - 3 StR 452/07 in: NStZ-RR 2008, 73).
Die Aufhebung der Nichtanordnung der Maßregel hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Nach der Würdigung der Kammer besteht bei der Gesamtstrafenbildung ein wechselseitiges Abhängigkeitsverhältnis (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2009 - 2 StR 37/09 a.a.O. Rn. 6). Denn die Kammer hat dem Angeklagten zugute gehalten, dass er sich zu einer Therapie im Rahmen der Zurückstellung bereit gefunden hat (UA Bl. 7). Da die stationäre Langzeittherapie im Rahmen der Maßregel eine belastendere, wenn auch nachhaltigere Maßnahme darstellt, ist nicht auszuschließen, dass die Kammer dies stärker strafmildernd berücksichtigt hätte.
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Die Feststellungen zum Rechtsfolgenausspruch hingegen werden aufrechterhalten werden können. Denn ergänzende Feststellungen bleiben möglich und widersprüchliche sind nicht zu erwarten."
Dem tritt der Senat bei und bemerkt ergänzend, dass der neu zur Entscheidung berufene Tatrichter auch die Anwendung von § 31 BtMG zu bedenken haben wird.
Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 664
Bearbeiter: Karsten Gaede