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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 657

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 123/14, Beschluss v. 20.05.2014, HRRS 2014 Nr. 657


BGH 4 StR 123/14 - Beschluss vom 20. Mai 2014 (LG Dessau-Roßlau)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 18. Juli 2013 - entsprechend der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 3. April 2014 - dahin ergänzt, dass zehn Monate von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 657

Bearbeiter: Karsten Gaede