HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 448
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 11/14, Beschluss v. 25.03.2014, HRRS 2014 Nr. 448
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 23. Mai 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Soweit das Landgericht Dortmund in dem Urteil vom 20. April 2009 hinsichtlich des beim Angeklagten sichergestellten Betrages von 14.409,70 € den erweiterten Verfall angeordnet hat, ist durch die teilweise, aber auch diese Anordnung betreffende Verwerfung der Revision mit Urteil des Senats vom 21. Januar 2010 Rechtskraft eingetreten. Dies hatte gemäß § 73e StGB den Übergang des Eigentums an dem Verfallgegenstand zur Folge, ohne dass dies in der nunmehr angegriffenen Entscheidung zwingend besonderer Erwähnung bedurft hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 448
Bearbeiter: Karsten Gaede