HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 607
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 574/13, Beschluss v. 27.03.2014, HRRS 2014 Nr. 607
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Detmold vom 6. September 2013, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels bleibt dem für das Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuständigen Gericht vorbehalten.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls unter Einbeziehung der Strafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013 unter Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Die mit der Verletzung materiellen Rechts begründete Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Gesamtstrafenausspruchs. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe aus der Freiheitsstrafe für die verfahrensgegenständliche Tat und den noch nicht erledigten Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow vom 8. April 2013 hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
Nach den Feststellungen wurden die den einbezogenen Strafen zu Grunde liegenden Taten am 2. Januar 2012, 6. Februar 2012 und 10. Mai 2012 begangen. Bis zu ihrer Aburteilung durch das Amtsgericht Hagenow wurde der Angeklagte noch am 8. Mai 2012 durch das Amtsgericht Berlin-Tiergarten, am 19. Oktober 2012 durch das Amtsgericht Peine, am 6. Dezember 2012 durch das Amtsgericht Wolfsburg und am 20. Februar 2013 durch das Amtsgericht Bremen jeweils wegen Diebstahls zu Geldstrafen verurteilt. Den Vollstreckungsstand der vom Amtsgericht Bremen verhängten Geldstrafe hat das Landgericht nicht aufzuklären vermocht und die Gesamtstrafenbildung insoweit dem Verfahren nach § 460 StPO überlassen. Zu den Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten, Peine und Wolfsburg lässt sich den Urteilsgründen lediglich entnehmen, dass sie "den Angaben des Angeklagten zufolge" bereits vollständig vollstreckt sind. Wann diese Vollstreckungen abgeschlossen werden, teilt das Urteil ebenso wenig mit, wie die Tatzeiten hinsichtlich der Urteile vom 19. Oktober und 6. Dezember 2012.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die von den Amtsgerichten Berlin-Tiergarten und Peine verhängten Geldstrafen im Zeitpunkt der Entscheidung des Amtsgerichts Hagenow am 8. April 2013 noch nicht erledigt waren und deshalb zwischen den vom Amtsgericht Hagenow für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012 verhängten Einzelstrafen und der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten vom 8. Mai 2012 sowie zwischen der vom Amtsgericht Hagenow für die Tat vom 10. Mai 2012 festgesetzten Einzelstrafe und der vom Amtsgericht Peine am 19. Oktober 2012 verhängten Geldstrafe jeweils eine Gesamtstrafenlage im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB bestand. Da eine Gesamtstrafenbildung im Nachtragsverfahren nach § 460 StPO erst dann ausgeschlossen ist, wenn sämtliche dafür in Betracht zu ziehenden Strafen vollständig erledigt sind (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2007 - 4 StR 266/07, NStZ-RR 2007, 369, 370; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1987, Rn. 346; Nestler, JA 2011, 248, 253), stünde eine zwischenzeitlich eingetretene Vollstreckung der Geldstrafen aus den Urteilen der Amtsgerichte Berlin-Tiergarten und Peine der Nachholung einer unterbliebenen Gesamtstrafenbildung mit den vom Amtsgericht Hagenow verhängten und noch nicht erledigten Einzelstrafen nicht entgegen. In diesem Fall wären die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hagenow infolge der Zäsurwirkung der zu diesem Zeitpunkt noch unerledigten Verurteilungen durch die Amtsgerichte Berlin-Tiergarten (bezogen auf die Einzelstrafen für die Taten vom 2. Januar und vom 6. Februar 2012) und Peine (bezogen auf die Einzelstrafe für die Tat vom 10. Mai 2012) gesamtstrafenrechtlich "verbraucht" (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juni 2011 - 4 StR 249/11, NStZ-RR 2011, 307; Beschluss vom 28. Juli 2006 - 2 StR 215/06, NStZ 2007, 28, 29) und stünden für eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung mit der für die verfahrensgegenständlichen Tat vom 23. Januar 2013 verhängten Strafe nicht mehr zur Verfügung. Das nach §§ 460, 462 StPO zuständige Gericht wird den Vollstreckungsstand der für die Bildung der nachträglichen Gesamtstrafe bedeutsamen Verurteilungen klären müssen. Es hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden.
HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 607
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel