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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 147

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 418/13, Beschluss v. 05.12.2013, HRRS 2014 Nr. 147


BGH 4 StR 418/13 - Beschluss vom 5. Dezember 2013 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 6. Juni 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit die Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagte des bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und der Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Die Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten ihres Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen und wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in weiteren vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der drei Monate als vollstreckt gelten. Hiergegen richtet sich die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Angeklagten.

Soweit die Angeklagte im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen Beihilfe zum bandenmäßigen unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die Urteilsfeststellungen nicht ergeben, dass sich die Angeklagte der Bande als Mitglied bereits angeschlossen hatte, als sie bei der Beschaffungsfahrt aus den Niederlanden als Fahrerin des Begleitfahrzeugs mitwirkte.

Die Teileinstellung hat die Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat schließt angesichts der verbleibenden Einzelstrafen - Freiheitsstrafen von viermal drei Jahren sowie dreimal einem Jahr - aus, dass die Strafkammer ohne die Einzelstrafe für die eingestellte Tat auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

In dem nach der Teileinstellung verbleibenden Umfang ist die Revision der Angeklagten unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 147

Bearbeiter: Karsten Gaede