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HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 35

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 413/13, Beschluss v. 20.11.2013, HRRS 2014 Nr. 35


BGH 4 StR 413/13 - Beschluss vom 20. November 2013 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 30. Mai 2013 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt wird.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Nötigung zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten.

Soweit der Angeklagte im Fall II. 2 der Urteilsgründe wegen Nötigung verurteilt worden ist, stellt der Senat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, weil die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht belegen, dass der Angeklagte bei der Geltendmachung seiner Rückzahlungsforderung mit einem Nötigungsmittel im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB auf die Geschädigte einwirkte.

In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Teileinstellung hat eine Änderung des Schuldspruchs und den Wegfall der Einzelgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu 70 € zur Folge. Um jedweden Nachteil für den Angeklagten auszuschließen, hat der Senat die Gesamtfreiheitsstrafe in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO neu bemessen und um zwei Monate auf zwei Jahre und zehn Monate herabgesetzt.

HRRS-Nummer: HRRS 2014 Nr. 35

Bearbeiter: Karsten Gaede