HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1046
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 324/13, Beschluss v. 24.09.2013, HRRS 2013 Nr. 1046
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 27. März 2013 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall I. 5 der Urteilsgründe (Tatgeschehen vom 14. September 2012) des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitführen von Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind, in Tateinheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung schuldig ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung in drei Fällen, wegen Beleidigung in Tateinheit mit Bedrohung, wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge "unter Beiführung von sonstigen Gegenständen, die ihrer Art nach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind", in Tateinheit mit vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs, Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Geldstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt, eine Fahrerlaubnissperre angeordnet und einen Geldbetrag in Höhe von 8.636,31 € für verfallen erklärt. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich der Fälle I. 1, 3 und 4 der Urteilsgründe einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben.
2. Im Fall I. 5 der Urteilsgründe sind die Voraussetzungen der tateinheitlich erfolgten vorsätzlichen Gefährdung des Straßenverkehrs im Sinne von § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 StGB nicht hinreichend belegt.
a) Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte am Tattag mit einem Pkw, in dem er etwa 800 Gramm Haschisch und zuvor eingenommene Erlöse aus weiteren BtM-Geschäften in Höhe von 7.000 € mit sich führte, im Bereich der Stadt S., obwohl er wegen des vorherigen Konsums erheblicher Mengen von Amphetamin und Cannabis nicht in der Lage war, das Fahrzeug sicher zu führen. Bedingt durch die eingenommenen Rauschmittel fuhr er mit überhöhter Geschwindigkeit und benutzte teilweise die Gegenfahrbahn, wodurch er einem mit zwei Beamten besetzten Streifenwagen der Polizei auffiel, der dem Angeklagten nach rechts ausweichen musste, um eine "möglicherweise folgenschwere" Kollision mit dessen Pkw zu vermeiden. Der Angeklagte missachtete die Anhaltezeichen der Polizei, um eine Entdeckung seiner Drogengeschäfte zu verhindern, überholte trotz Gegenverkehrs mehrere Fahrzeuge und setzte seine Fahrt mit überhöhter Geschwindigkeit auch noch fort, nachdem sich ein weiterer Streifenwagen in die Verfolgung eingeschaltet hatte. Kurz darauf rammte der Angeklagte mit seinem Pkw ein (weiteres) vor ihm fahrendes Polizeifahrzeug, das mit dem Zeugen H. besetzt war, bei einem Fahrspurwechsel, wobei er einen Fremdschaden in Höhe von 7.500 € verursachte. Anschließend verlor er die Kontrolle über sein Fahrzeug, überfuhr verschiedene Verkehrseinrichtungen und prallte schließlich gegen einen Ampelmast. Durch umherfliegende Teile wurden ein jugendlicher Passant verletzt und weitere Fahrzeuge beschädigt.
b) Hinsichtlich der ersten, für eine Strafbarkeit nach § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB in Betracht kommenden Verkehrssituation, in der die beiden Beamten mit ihrem Streifenwagen nach rechts ausweichen mussten, um eine Kollision mit dem Fahrzeug des Angeklagten zu vermeiden, ist eine konkrete Gefahr für Leib und Leben anderer oder für bedeutende Sachwerte nicht hinreichend belegt. Mag diese Verkehrssituation auch für einen sog. "Beinahe-Unfall" sprechen, so ergeben die Urteilsgründe jedoch nicht, dass die Handlung des Angeklagten über die ihr innewohnende latente Gefährlichkeit hinaus im Hinblick auf einen konkreten Vorgang zu einer kritischen Situation geführt hat. Ob in dieser Situation der Eintritt einer Rechtsgutsverletzung nur noch vom Zufall abhing, kann der Senat daher nicht beurteilen. Einzelheiten zur Art der konkreten Begegnung beider Fahrzeuge sind nicht festgestellt, die vom Landgericht gebrauchte Formulierung, das Ausweichen habe dem Zweck gedient, eine "möglicherweise folgenschwere" Kollision zu vermeiden, erweist sich daher als bloße Bewertung, die einer hinreichenden Tatsachengrundlage gerade entbehrt.
Was die nachfolgende Fahrt des Angeklagten im öffentlichen Verkehrsraum der Stadt S., insbesondere das Rammen des Dienstfahrzeugs des Zeugen H. betrifft, ergeben die Feststellungen nicht, dass, wie es für den Tatbestand des § 315c Abs. 1 Nr. 1a StGB erforderlich ist, das Fahrverhalten gerade auf einer rauschmittelbedingten Leistungsminderung des Angeklagten beruht (st. Rspr.; vgl. schon BGH, Beschluss vom 30. Juni 1955 - 4 StR 127/55, BGHSt 8, 28, 33). Nach den Urteilsgründen setzte der Angeklagte, nachdem er an dem ersten Streifenwagen vorbeigefahren war, seine Flucht mit überhöhter Geschwindigkeit fort, um sich einer polizeilichen Kontrolle und der dabei befürchteten Aufdeckung seiner Rauschgiftgeschäfte zu entziehen. Es ist demnach nicht auszuschließen, dass die nachfolgenden Fahrfehler sowie die Kollision mit dem Fahrzeug des Zeugen H. auf das Bemühen des Angeklagten zurückzuführen sind, den verfolgenden Streifenwagen zu entkommen.
c) Die Feststellungen des Landgerichts erlauben dem Senat indes insoweit die aus der Beschlussformel ersichtliche Schuldspruchänderung. § 265 StPO steht der Änderung des Schuldspruchs nicht entgegen, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Angesichts der vor Antritt der Fahrt konsumierten erheblichen Drogenmengen, des festgestellten Zustandes des Angeklagten nach Fahrtende sowie seines ungewöhnlich provozierenden Verhaltens während der Fluchtfahrt ist die Annahme gerechtfertigt, der Angeklagte habe bedingt vorsätzlich im Sinne von § 316 Abs. 1 StGB gehandelt.
Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruchänderung unberührt; das Landgericht hat die Strafe zutreffend dem anzuwendenden Strafrahmen des § 30a Abs. 3 BtMG entnommen. Der Senat schließt daher aus, dass die Strafkammer bei tateinheitlicher Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr eine geringere Strafe verhängt hätte. Auch die für die Sperrfrist maßgebliche voraussichtliche Dauer der Ungeeignetheit wird von der Schuldspruchänderung nicht berührt.
Wegen des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist eine Freistellung des Angeklagten von einem Teil der Kosten nicht veranlasst (Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 473 Rn. 25 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 1046
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel