HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 322/13, Beschluss v. 08.10.2013, HRRS 2013 Nr. 968
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 19. April 2013 wird
a) der Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort von der Verfolgung ausgenommen,
b) das vorbezeichnete Urteil im Schuldund Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Sachbeschädigung sowie wegen schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren, drei Monaten und einer Woche verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung (Einzelgeldstrafe: 30 Tagessätze zu je 5 €), schwerer Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr (Einzelfreiheitsstrafe: drei Jahre und drei Monate) und wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Einzelfreiheitsstrafe: sechs Monate) zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es Maßnahmen nach §§ 69, 69a Abs. 1 StGB angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat hat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 in Verbindung mit § 154a Abs. 1 Nr. 1 StPO den Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus prozessökonomischen Gründen aus der Strafverfolgung ausgenommen. Nach den bisher getroffenen Feststellungen bleibt offen, ob der Angeklagte durch den Anstoß an die Stoßstange des Taxis des Zeugen Y. einen Unfall verursacht hat. Hiervon hängt aber die Beurteilung des Konkurrenzverhältnisses der weiteren vom Angeklagten während der anschließenden Fluchtfahrt verwirklichten Delikte ab.
2. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.
3. Auf Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat analog § 354 Abs. 1 StPO auf die gemäß § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB niedrigste Gesamtfreiheitsstrafe erkannt. Der Angeklagte wird hierdurch unter keinem Gesichtspunkt beschwert, zumal das Landgericht rechtsfehlerfrei von einer Anwendung des § 53 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 StGB abgesehen hat.
Der Maßnahmenausspruch wird von der Beschränkung der Strafverfolgung nicht berührt (§ 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a, Nr. 2 StGB).
4. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.
5. Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen zu belasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 968
Bearbeiter: Karsten Gaede