HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 877
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 280/13, Beschluss v. 27.08.2013, HRRS 2013 Nr. 877
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 18. Februar 2013 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten M. als Gesamtschuldner der Verfall eines Geldbetrages in Höhe von 59.699,60 Euro angeordnet ist und Nr. 5 des Tenors des vorbezeichneten Urteils entfällt.
2. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Ausspruch über den Verfall war zu berichtigen, weil es nicht erforderlich ist, bei der Verfallsanordnung gegen einen Gesamtschuldner im Urteilstenor die Namen der weiteren Gesamtschuldner zu nennen.
Die Revisionen beider Angeklagten sind offensichtlich unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 877
Bearbeiter: Karsten Gaede