HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 77/12, Beschluss v. 19.06.2012, HRRS 2012 Nr. 707
Die Beschwerde des Angeklagten gegen die Verfügung des Vorsitzenden vom 24. Mai 2012 wird als unzulässig verworfen.
Der Vorsitzende hat mit Verfügung vom 24. Mai 2012 die Pflichtverteidigerin des Angeklagten, Rechtsanwältin K. aus E., als Verteidigerin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof bestellt. Mit Schreiben vom 26. Mai 2012, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 1. Juni 2012, hat der Angeklagte mitgeteilt, dass er Rechtsanwältin K. "das Mandat entzogen" habe, da kein Vertrauensverhältnis mehr bestehe, und er jetzt von Rechtsanwalt R. aus W. vertreten werde. Er hat Rechtsanwalt R. eine schriftliche Vollmacht erteilt. Bereits unter dem 3. Mai 2012 hatte der Angeklagte bei der Vorsitzenden der Strafkammer des Landgerichts beantragt, Rechtsanwältin K. zu entpflichten und ihm Rechtsanwalt R. beizuordnen. Die Vorsitzende hat dies mit Verfügung vom 5. Juni 2012 nach Anhörung von Rechtsanwältin K. abgelehnt, weil keine Anhaltspunkte für eine nachhaltige Störung des Vertrauensverhältnisses ersichtlich seien. Gegen die Verfügung vom 24. Mai 2012 hat der Angeklagte Beschwerde eingelegt und beantragt, Rechtsanwältin K. als Verteidigerin für die Hauptverhandlung vor dem Bundesgerichtshof zu entpflichten und an ihrer Stelle Rechtsanwalt R. zu bestellen.
Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen die Entscheidung des Senatsvorsitzenden gemäß § 350 Abs. 3 StPO ist ein Rechtsmittel nicht statthaft. Der Zulässigkeit einer Beschwerde steht entgegen, dass Entscheidungen des Bundesgerichtshofs nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO nicht anfechtbar sind; dies gilt auch für Entscheidungen eines Senatsvorsitzenden des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, NStZ 2001, 551; MeyerGoßner, StPO, 54. Aufl., § 304 Rn. 10).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 707
Bearbeiter: Karsten Gaede