HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 539
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 471/12, Beschluss v. 25.04.2013, HRRS 2013 Nr. 539
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 5. Juni 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob die Rüge der Befangenheit des Sachverständigen überhaupt in zulässiger Weise erhoben ist, weil eine Beschaffung der unmittelbaren EEG-Aufzeichnungen durch den Sachverständigen nach Widerruf der Schweigepflichtentbindungserklärung schon nicht bestimmt behauptet worden ist (S. 120 bis 122 und Fußnote 38 der Revisionsbegründung). Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil ein bewusstes Missachten des Widerrufs der Schweigepflichtentbindungserklärung durch den Sachverständigen weder dargetan noch bewiesen ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2013 Nr. 539
Bearbeiter: Karsten Gaede