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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1102

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 364/12, Beschluss v. 26.09.2012, HRRS 2012 Nr. 1102


BGH 4 StR 364/12 - Beschluss vom 26. September 2012 (LG Bielefeld)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 22. März 2012 werden verworfen, hinsichtlich der Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass die Angeklagte im Fall II. 63 der Urteilsgründe zu einer (Einzel-)Freiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist.

Die Angeklagte S. hat die Kosten ihres Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen; bei dem Angeklagten V. wird davon abgesehen, ihm die Kosten des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§ 74 JGG).

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte S. wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 24 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in sieben Fällen im Versuch handelnd, dabei in einem Fall in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung, wegen Diebstahls, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 35 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in elf Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in fünf Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von dreizehn Jahren verurteilt. Den Angeklagten V. hat es wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei rechtlich zusammentreffenden Fällen, wegen schweren Raubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen schwerer räuberischer Erpressung in 17 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Raub sowie in vier Fällen im Versuch handelnd, wegen vorsätzlicher Brandstiftung in 21 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Inbrandsetzung eines Gebäudes und in sechs Fällen im Versuch handelnd, davon wiederum in vier Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und hiervon in einem Fall in Tateinheit mit fahrlässiger Gesundheitsgefährdung durch Brandstiftung sowie wegen Sachbeschädigung in drei Fällen zu einer Einheitsjugendstrafe von acht Jahren und acht Monaten verurteilt.

1. Die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie jeweils die Verletzung materiellen Rechts rügen, sind unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils hat Rechtsfehler zu ihrem Nachteil nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 30. August 2012 Bezug genommen.

a) Soweit das Landgericht hinsichtlich der Verurteilung der Angeklagten S. im Fall II. 63 der Urteilsgründe zwei Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten (UA 116) bzw. vier Jahren (UA 118) verhängt hat, beruht dies auf einem offensichtlichen Versehen. Der Senat hat das angefochtene Urteil aus Gründen der Klarstellung dahin ergänzt, dass die Angeklagte in diesem Fall zu einer Einzelstrafe von drei Jahren sechs Monaten verurteilt ist. Dadurch ist sie schon angesichts der Summe der Einzelstrafen unter keinem Gesichtspunkt beschwert.

b) Der Anregung des Generalbundesanwalts, den Tenor des angefochtenen Urteils hinsichtlich des Angeklagten V. dahin zu berichtigen, dass er statt wegen vorsätzlicher Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung in vier Fällen lediglich in drei Fällen verurteilt ist, ist der Senat nicht gefolgt. Zwar hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen selbst zum Ausdruck gebracht, dass es bei Urteilsverkündung in einem Fall das Fehlen der erforderlichen Verfahrensvoraussetzung im Sinne des § 303c StGB übersehen hat. Der Generalbundesanwalt hat indes in seiner Zuschrift an den Senat rein vorsorglich das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung auch hinsichtlich der Sachbeschädigungen bejaht und damit - wie auch noch im Revisionsverfahren zulässig (BGH, Urteil vom 1. Juli 1954 - 3 StR 869/53, BGHSt 6, 282, 285; BGH, Urteil vom 15. September 1987 - 5 StR 127/87, BGHR StGB § 303c Öffentliches Interesse 1) - das Prozesshindernis beseitigt.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1102

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel