HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1001
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 329/12, Beschluss v. 27.09.2012, HRRS 2012 Nr. 1001
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. April 2012 im Gesamtstrafenausspruch dahin geändert, dass die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2011 entfällt und der Angeklagte zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und einem Monat verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Auflösung der im Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung der in diesem Urteil verhängten Einzelstrafen sowie unter weiterer Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2011 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der nicht ausgeführten Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Der Gesamtstrafenausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als die Schwurgerichtskammer auch die zur Bewährung ausgesetzte Freiheitsstrafe von zwei Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2011 in die gemäß § 55 Abs. 1 StGB nachträglich gebildete Gesamtstrafe einbezogen hat. Den zu den beiden Verurteilungen getroffenen Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, dass die dem Urteil vom 22. März 2011 zu Grunde liegende Tat nach dem Urteil vom 22. Juli 2010 begangen wurde. Die beiden Verurteilungen vom 22. Juli 2010 und 22. März 2011 sind daher untereinander nicht gesamtstrafenfähig. Dies hat zur Folge, dass die dem Urteil vom 22. Juli 2010 zukommende Zäsurwirkung einer Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil vom 22. März 2011 entgegensteht (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1988 - 4 StR 164/88, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 4; Rissing-van Saan in LK - StGB, 12. Aufl., § 55 Rn. 15).
Der Senat lässt die Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. März 2011 entfallen. Die aus der Freiheitsstrafe für den Totschlag von 13 Jahren und den fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Bochum vom 22. Juli 2010 (vier Geldstrafen von 20, 25, 30 und 50 Tagessätzen sowie eine Freiheitsstrafe von vier Monaten) neu zu bestimmende Gesamtstrafe kann der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO selbst festsetzen, weil bei Anwendung der für die Bemessung der Gesamtstrafe geltenden Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB i.V.m. § 39 StGB und Berücksichtigung des nach § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO zu beachtenden Verschlechterungsverbots (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Dezember 1990 - 2 StR 513/90, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Fehler 1; vom 10. August 2004 - 3 StR 209/04) aus Rechtsgründen allein die Verhängung der Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und einem Monat in Betracht kommt.
Der geringfügige Teilerfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch das Rechtsmittel veranlassten Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 1001
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel