HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 349
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 27/12, Beschluss v. 06.03.2012, HRRS 2012 Nr. 349
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 25. Oktober 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren notwendigen Auslagen zu tragen.
Soweit der Angeklagte die ordnungsgemäße Besetzung des Senats rügt, wird auf den Senatsbeschluss vom 11. Januar 2012 (4 StR 523/11) Bezug genommen. Die Zuständigkeit des 4. Strafsenats ergibt sich aus Nr. VI. 7 der Schlussbestimmungen zur Geschäftsverteilung 2012; die Voraussetzungen einer abdrängenden Sonderzuweisung nach dieser Bestimmung liegen nicht vor.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 349
Bearbeiter: Karsten Gaede