HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 992
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 207/12, Beschluss v. 23.08.2012, HRRS 2012 Nr. 992
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Februar 2012 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes der im Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen fahrlässiger Körperverletzung verhängten Geldstrafe von 90 Tagessätzen auf 5 € festgesetzt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Körperverletzung unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus einer anderweitigen Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und wegen Vergewaltigung, wegen Körperverletzung in vier Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Sachbeschädigung, und wegen versuchter Nötigung zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.
1. In den Fällen II. 1 und II. 6 der Urteilsgründe hat es jeweils Einzelgeldstrafen in Höhe von 90 bzw. 60 Tagessätzen verhängt; dabei hat es die Höhe des Tagessatzes im Fall II. 1 der Urteilsgründe auf 70 €, im Fall II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt, ohne dies näher zu begründen. Nach den Feststellungen zur Person des Angeklagten erzielte dieser von 2004 bis 2007/2008 aus einer selbständigen Tätigkeit ein monatliches Einkommen von 2.000 bis 2.500 €. Das Landgericht hat die Höhe des Tagessatzes für die im August 2007 begangene Tat unter II. 1 der Urteilsgründe offenbar wegen des damals erzielten Einkommens auf 70 € bestimmt, während es die Tagessatzhöhe für die im Mai 2011 begangene Tat unter II. 6 der Urteilsgründe auf 5 € festgesetzt hat. Dies ist rechtsfehlerhaft. Für die Höhe der Tagessätze sind die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Angeklagten bei Erlass des Urteils maßgebend (vgl. BGH, Urteil vom 21. Dezember 1988 - 2 StR 596/88, BGHR StGB § 40 Abs. 2 Satz 1 Einkommen 2).
2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift vom 3. Juli 2012 bemerkt der Senat:
a) Die mit der - zulässigen - Verfahrensrüge (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Mai 2000 - 1 StR 183/00, NStZ - RR 2001, 174) geltend gemachte Beanstandung, das Landgericht habe die Gründe für die Teileinstellung des Verfahrens nach § 154 Abs. 2 StPO rechtsfehlerhaft weder in dem Einstellungsbeschluss noch in den Urteilsgründen dargelegt bzw. erörtert, bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Es trifft zwar zu, dass in einem Fall, in dem die Anklagevorwürfe allein auf der Aussage einer Belastungszeugin aufbauen, wegen einiger dieser Taten das Verfahren aber nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, den Gründen für die Einstellung Beweisbedeutung für die Frage der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugin zukommen kann. In einem solchen Fall kann ein Erörterungsmangel vorliegen, wenn der Grund für die Einstellung nicht mitgeteilt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 10. Juni 2008 - 5 StR 143/08, NStZ 2008, 581). Unter den im vorliegenden Fall gegebenen Umständen ergibt sich daraus jedoch kein den Angeklagten beschwerender Rechtsfehler. Zum einen ist den Urteilsgründen zu entnehmen, dass der Angeklagte das jeweilige Rahmengeschehen, das den einzelnen Taten zugrunde liegt, entsprechend den Feststellungen geschildert und sich noch in seinem letzten Wort für die "reinen" Körperverletzungshandlungen entschuldigt hat; dies gilt im Fall II. 1 der Urteilsgründe auch für die Anwendung von Gewalt durch das Würgen der Geschädigten M. Zum anderen sind die Angaben der Nebenklägerin M. über gewalttätige Reaktionen des Angeklagten in Situationen, die seinen Vorstellungen nicht entsprachen, durch die Angaben der Geschädigten G. und der Zeugin A. bestätigt worden. Im Fall II. 3 der Urteilsgründe konnte sich das Landgericht zusätzlich zu der Aussage der Geschädigten auf die Angaben des Zeugen P. und der Mutter der Geschädigten M. stützen. Im Übrigen hat sich die Strafkammer unter dem Gesichtspunkt eines möglichen Falschbelastungsmotivs umfassend mit der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben auseinandergesetzt.
b) Die Rüge der Verletzung von § 261 StPO, der Inhalt der in der Hauptverhandlung verlesenen polizeilichen Vernehmung der Zeugin G. sei nicht hinreichend in die Beweiswürdigung eingeflossen, ist bereits nicht zulässig erhoben (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), da die Revision nicht mitteilt, ob die Verlesung im Wege des Urkundenbeweises oder zum Zwecke des Vorhaltes an die vernommene Zeugin erfolgt ist.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 992
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel