HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 851
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 182/12, Beschluss v. 20.06.2012, HRRS 2012 Nr. 851
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 9. Dezember 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Generalbundesanwalt weist in seiner Antragsschrift vom 22. Mai 2012 zutreffend darauf hin, dass der Angeklagte durch die vom Landgericht getroffene Kompensationsentscheidung zu Unrecht begünstigt wird, da die Annahme einer konventionswidrigen Verfahrensverzögerung im vorliegenden Fall fern liegt.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 851
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel