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HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 847

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 172/12, Beschluss v. 05.06.2012, HRRS 2012 Nr. 847


BGH 4 StR 172/12 - Beschluss vom 5. Juni 2012 (LG Essen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

2. Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobiltelefone Apple iPhone 3G, Seriennummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI), sowie die asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden.

3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 847

Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel