HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 847
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 172/12, Beschluss v. 05.06.2012, HRRS 2012 Nr. 847
1. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2012 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
2. Jedoch wird der Tenor des vorbezeichneten Urteils hinsichtlich der Einziehungsentscheidung zur Klarstellung dahin neu gefasst, dass zwei Mobiltelefone Apple iPhone 3G, Seriennummer (IMEI) , und Apple iPhone 3GS, Seriennummer (IMEI), sowie die asservierten Betäubungsmittel eingezogen werden.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 847
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel