HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 844
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 121/12, Beschluss v. 22.05.2012, HRRS 2012 Nr. 844
1. Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau vom 16. Dezember 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Angeklagte im Fall II. 6 der Urteilsgründe (Tat zum Nachteil des Geschädigten P.) wegen Untreue in Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt wird.
2. Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Untreue in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Computerbetrug in 19 Fällen, davon in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit veruntreuender Unterschlagung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringfügigen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 23. April 2012 zutreffend ausgeführt hat, ist eine den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge nicht erhoben.
1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat mit Ausnahme von Fall II. 6 der Urteilsgründe keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht angenommen hat, sämtliche Einzelhandlungen zum Nachteil der jeweiligen Geschädigten stünden zueinander in Tateinheit, beschwert die Angeklagte nicht.
2. Hingegen wird in Fall II. 6 der Urteilsgründe die tateinheitliche Verurteilung auch wegen Computerbetrugs und Urkundenfälschung von den Feststellungen nicht getragen.
a) Nach den Feststellungen übergab der Geschädigte P. der Angeklagten am 8. Januar 2004 zunächst einen Bargeldbetrag in Höhe von 5.000 €, den sie auf dessen Kontokorrentkonto einzahlte, jedoch noch am selben Tag ohne dessen Kenntnis und Billigung wieder abhob, um das Geld für sich zu verwenden. Ob sie für diesen Vorgang Ein- bzw. Auszahlungsquittungen erstellte, konnte das Landgericht nicht feststellen. Ferner übergab der Geschädigte der Angeklagten in der Zeit vom 16. Januar 2004 bis zum 7. März 2006 an vier verschiedenen Tagen Bargeld in Höhe von jeweils 5.000 € zur Einzahlung auf sein Sparkonto. Die Angeklagte fertigte zwar jeweils eine Einzahlungsquittung, verwendete das Geld jedoch, wie von vornherein beabsichtigt, ebenfalls für sich selbst. Eine der Einzahlungen trug sie handschriftlich in das Sparbuch des Geschädigten ein, obwohl sie wusste, dass dies nicht den Tatsachen entsprach.
b) Diese Feststellungen belegen keine der Tatmodalitäten des § 263a Abs. 1 StGB, insbesondere nicht die Beeinflussung des Ergebnisses eines Datenverarbeitungsvorgangs durch Verwendung unrichtiger bzw. unvollständiger Daten. Die Angeklagte hat im Fall II. 6 der Urteilsgründe gerade nicht, wie in den übrigen abgeurteilten Fällen festgestellt, die für die Prüfung von Sparbüchern vorgesehene Lese- und Codiereinrichtung eines EDV-Systems durch Einlegen von Leerblättern oder Blanko-Sparbüchern umgangen.
c) Was die Erstellung der vier Quittungen sowie die handschriftliche Eintragung über die Einzahlung von 5.000 € im Sparbuch des Geschädigten angeht, sind die Voraussetzungen einer Urkundenfälschung durch Herstellen einer unechten Urkunde im Sinne des § 267 Abs. 1 Fall 1 StGB nicht dargetan.
3. Infolge der Änderung des Schuldspruchs kann der Ausspruch über die Einzelstrafe in Höhe von zehn Monaten Freiheitsstrafe nicht bestehen bleiben.
Bei der Bemessung dieser Einzelstrafe hat das Landgericht die tateinheitliche Verwirklichung von vier Straftatbeständen ausdrücklich strafschärfend berücksichtigt.
In Übereinstimmung mit dem ergänzenden Antrag des Generalbundesanwalts setzt der Senat die Einzelstrafe auf die gesetzlich zulässige Mindeststrafe von sechs Monaten herab (§ 354 Abs. 1 StPO). Die Angeklagte ist dadurch unter keinem Gesichtspunkt beschwert. Die Gesamtstrafe kann danach aufrecht erhalten bleiben.
III. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels der Angeklagten rechtfertigt es nicht, sie von den Kosten des Revisionsverfahrens teilweise freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 844
Bearbeiter: Karsten Gaede und Christoph Henckel