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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 544

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 96/11, Beschluss v. 24.03.2011, HRRS 2011 Nr. 544


BGH 4 StR 96/11 - Beschluss vom 24. März 2011 (LG Saarbrücken)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 16. November 2010 wird aus den vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 23. Februar 2011 dargelegten Gründen mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Höhe des Tagessatzes für die verhängte Einzelgeldstrafe auf 1 Euro festgesetzt wird. Durch die fehlerhafte Bewertung der Konkurrenzen hinsichtlich der Bedrohungen ist der Angeklagte nicht beschwert.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 544

Bearbeiter: Karsten Gaede