HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 94/11, Beschluss v. 09.08.2011, HRRS 2011 Nr. 1072
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2011 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte A. in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteilsgründe wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil, soweit es den Angeklagten A. betrifft,
aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 25 Fällen schuldig ist;
bb) aufgehoben, soweit der Verfall von Wertersatz in Höhe von mehr als 186.250 Euro angeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 193.250 Euro angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteilsgründe jeweils wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt worden ist. Bei diesen Taten wird ein mittäterschaftlicher Tatbeitrag des Angeklagten durch die Urteilsgründe nicht hinreichend belegt.
Vom Wegfall der in den eingestellten Fällen verhängten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils zwei Jahren wird die Gesamtfreiheitsstrafe nicht berührt.
Angesichts der verbleibenden 25 Einzelfreiheitsstrafen zwischen drei Jahren neun Monaten und zwei Jahren drei Monaten kann der Senat ausschließen,
dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
Die Verfahrenseinstellung führt aber zu einer teilweisen Aufhebung der Verfallsanordnung, weil sich die vom Angeklagten insgesamt umgesetzte Kokainmenge um die in den Fällen II. 3. e) 25 bis 27 der Urteilsgründe bestellten und gelieferten 100 Gramm verringert. Zudem hat die Strafkammer die umgesetzte Gesamtmenge auf Grund eines Rechenfehlers um 40 Gramm zu hoch angesetzt.
Die Neufestsetzung des Verfallsbetrags kann der Senat auf der Grundlage der in rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstandenden Berechnungsweise der Strafkammer in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO selbst vornehmen.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten ist unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1072
Bearbeiter: Karsten Gaede