HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 929
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 9/11, Beschluss v. 16.06.2011, HRRS 2011 Nr. 929
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 3. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Herabsetzung der Einzelstrafe von einem Jahr und vier Monaten im Fall 69 gemäß § 354 Abs. 1a Satz 2 StPO besteht kein Anlass. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen lag der in diesem Fall verursachte Schaden bei 74.574,71 EUR (UA 120) und damit innerhalb des Rahmens von 100.000 bis 250.000 DM, für den das Landgericht eine solche Freiheitsstrafe in den Fällen vorsah, in denen vermeintlich für das Objekt G. -R. ausgezahlte Gelder tatsächlich den Objekten E. oder A. zuflossen. Da der Generalbundesanwalt einen vollumfänglichen Verwerfungsantrag nach § 349 Abs. 2 StPO gestellt hat, ist der Senat vorliegend an einer Entscheidung im Beschlusswege nicht gehindert.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 929
Bearbeiter: Karsten Gaede