HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 178
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 596/11, Beschluss v. 21.12.2011, HRRS 2012 Nr. 178
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 19. August 2011 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte unter Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 zu einer einheitlichen Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt wird.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von drei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zu einer Änderung des Strafausspruchs dahin, dass der gegen ihn ergangene Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 einbezogen wird; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten ergeben. Allein der Strafausspruch ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Landgericht nicht über die Einbeziehung des gegen den Angeklagten ergangenen Strafbefehls, dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt wird, entschieden hat. Den Urteilsgründen ist hierzu lediglich zu entnehmen, dass der Angeklagte in Unterbrechung der in dieser Sache vollzogenen Untersuchungshaft seit dem 6. Juli 2011 eine Ersatzfreiheitsstrafe von 120 Tagen wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Berlin vom 10. Mai 2011 verbüßt. Auch wenn der Angeklagte die diesem Strafbefehl zugrunde liegende Tat als Erwachsener oder Heranwachsender begangen haben sollte, hätte der Strafbefehl gemäß § 105 Abs. 2 in Verbindung mit § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG in die Verurteilung einbezogen werden können (vgl. BGH, Urteil vom 2. Mai 1990 - 2 StR 64/90, BGHSt 37, 34; HK-JGG-Schatz, 6. Aufl. § 31 Rn. 40 mwN). Obwohl die Ersatzfreiheitsstrafe bei Erlass des angefochtenen Urteils ersichtlich nicht vollständig vollstreckt war, hat das Landgericht die Frage der Einbeziehung nicht erörtert.
Der Senat holt die gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG grundsätzlich erforderliche Einbeziehung durch eine eigene Entscheidung gemäß § 354 Abs. 1 StPO nach (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 3 StR 177/09 Rn. 3). Unter Berücksichtigung der verhängten Jugendstrafe und der für deren Zumessung bestimmenden Umstände kann ausgeschlossen werden, dass die Jugendkammer aus erzieherischen Gründen gemäß § 31 Abs. 3 JGG von der Einbeziehung des Strafbefehls des Amtsgerichts Berlin abgesehen hätte oder - bei Vornahme der Einbeziehung - auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 178
Bearbeiter: Karsten Gaede