HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 654
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 580/11, Beschluss v. 05.05.2015, HRRS 2015 Nr. 654
Die weitere Beschwerde des Insolvenzverwalters über das Vermögen des Verurteilten vom 24. März 2015 gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 20. Juni 2013 (III-2 Ws 80/13) wird zur weiteren Sachbehandlung an das Oberlandesgericht Hamm abgegeben.
1. Der Angeklagte ist durch Urteil vom 14. April 2011, das der Senat durch Beschluss vom 20. Dezember 2012 unter Zurückverweisung der Sache teilweise aufgehoben hat, wegen Betruges und anderer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Das Landgericht hat in seinem Urteil ferner gemäß § 111i Abs. 2 StPO festgestellt, dass gegen ihn wegen eines Geldbetrages in Höhe von 50.000 € lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegenstehen. Mit gesondertem Beschluss vom selben Tage hat das Landgericht gemäß § 111i Abs. 3 Satz 1 StPO einen vom Amtsgericht Bochum am 10. November 2009 angeordneten dinglichen Arrest gegen den Angeklagten bis zur Höhe des festgestellten Betrages von 50.000 € für drei Jahre aufrechterhalten.
Mit Beschluss vom 7. Juli 2011 ist über das Vermögen des Angeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beschwerdeführer zum Insolvenzverwalter bestellt worden. Die vom Beschwerdeführer unter dem 9. November 2012 gegen den Beschluss des Landgerichts vom 14. April 2011 über die Aufrechterhaltung des dinglichen Arrests eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht Hamm mit Beschluss vom 20. Juni 2013 als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die unter dem 24. März 2015 unmittelbar beim Bundesgerichtshof eingegangene weitere Beschwerde.
2. Der Senat gibt die weitere Beschwerde an das Oberlandesgericht Hamm zur weiteren Sachbehandlung ab.
Für die weitere Beschwerde gelten die allgemeinen Vorschriften, wonach diese bei dem Gericht einzulegen ist, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, und das zunächst über die Abhilfe entscheiden muss (§ 306 Abs. 1, 2 StPO; vgl. LR-StPO/Matt, 26. Aufl., § 310 Rn. 5; KK-StPO/Zabeck, 7. Aufl., § 310 Rn. 15). Zwar ist die weitere Beschwerde im vorliegenden Fall unzulässig. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 310 Abs. 1 StPO unterliegen nur solche Beschwerdeentscheidungen eines Oberlandesgerichts unter den in § 310 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 StPO genannten Voraussetzungen der Anfechtbarkeit, die dieses in Wahrnehmung seiner Zuständigkeit nach § 120 Abs. 3 GVG erlassen hat. Erfasst werden damit nur solche Entscheidungen, die - unter den Voraussetzungen von § 120 Abs. 1 bzw. 2 GVG - auf Beschwerden gegen Maßnahmen der als Ermittlungsrichter tätig gewordenen Richter beim Amtsgericht oder beim Oberlandesgericht hin ergangen sind (vgl. LR-StPO/ Franke, 26. Aufl., § 135 GVG Rn. 4; KK-StPO/Hannich, 7. Aufl., § 135 GVG Rn. 8). Das ist hier ersichtlich nicht der Fall.
Gleichwohl ist der Senat gehindert, die weitere Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Beschwerdegericht muss auch im Fall der Unzulässigkeit des Rechtsbehelfs in die Lage versetzt werden, diesen als Gegenvorstellung zu behandeln und zunächst in eigener Verantwortung zu prüfen, ob Anlass zur Abänderung seiner Entscheidung besteht (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Aufl., § 306 Rn. 12).
HRRS-Nummer: HRRS 2015 Nr. 654
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2015, 351
Bearbeiter: Karsten Gaede