HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 357
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 574/11, Beschluss v. 17.02.2012, HRRS 2012 Nr. 357
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 11. August 2011 wird
a) das Verfahren in den Fällen II. 27 und 30 der Urteilsgründe eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen und des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 20 Fällen schuldig ist;
c) der Tenor des vorgenannten Urteils dahin berichtigt, dass der Verfall eines Betrages von 15.140 Euro und der erweiterte Verfall eines Betrages von 32.830 Euro angeordnet worden ist.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte trägt die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 21 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt und "festgestellt, dass Wertersatz in Höhe von 47.970 Euro verfallen ist". Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten.
Der Senat stellt das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts in den Fällen II. 27 und 30 der Urteilsgründe aus verfahrensökonomischen Gründen gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Bei der Tat II. 30 der Urteilsgründe lassen die bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht erkennen, in welchem Umfang die am Tattag im Besitz des Angeklagten befindlichen Betäubungsmittel zur gewinnbringenden Weiterveräußerung bestimmt waren, so dass ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG nicht belegt ist. Hinsichtlich der Tat II. 27 der Urteilsgründe hat es die Strafkammer versäumt, eine Einzelstrafe zu verhängen.
Die Teileinstellung des Verfahrens hat eine Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Die Gesamtstrafe kann bestehen bleiben. Der Senat kann angesichts der verbleibenden 28 Einzelstrafen - Freiheitsstrafen von zwei Jahren und zwei Monaten, zweimal von einem Jahr und neun Monaten, viermal von einem Jahr und sechs Monaten, neunmal von einem Jahr sowie einmal von neun Monaten und elf Geldstrafen zu jeweils 30 Tagessätzen - ausschließen, dass die Strafkammer ohne die die eingestellten Taten betreffenden Einzelstrafen auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
In dem nach der Teileinstellung des Verfahrens verbleibenden Umfang ist die Revision unbegründet, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Durch die Berichtigung der Urteilsformel ist indes klarzustellen, dass das Landgericht hinsichtlich eines Betrages von 15.140 Euro den Verfall und in Höhe eines Betrages von 32.830 Euro den erweiterten Verfall angeordnet hat.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 357
Bearbeiter: Karsten Gaede