HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 715
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 54/11, Beschluss v. 30.03.2011, HRRS 2011 Nr. 715
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 7. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Es kann dahinstehen, ob das Landgericht durch Verwertung der Angaben des Rettungsassistenten M. §§ 53a Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 3 StPO verletzt hat. Auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruht das Urteil nicht (vgl. UA 39/42).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 715
Bearbeiter: Karsten Gaede