HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 530/11, Beschluss v. 24.11.2011, HRRS 2012 Nr. 89
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 30. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Senat besorgt ungeachtet der wiederholten Verwendung des Ausdrucks "ohne aufklärbaren Anlass/Grund" vor dem Hintergrund des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe nicht, dass der Jugendkammer ein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" unterlaufen ist.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 89
Bearbeiter: Karsten Gaede