HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 460/11, Beschluss v. 23.11.2011, HRRS 2012 Nr. 82
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 20. Mai 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zur ersten Verfahrensrüge (Ablehnung eines Beweisantrags) kann dahinstehen, ob der Senat den Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 12. Oktober 2011 zu den Konnexitätserfordernissen folgen würde. Denn der Senat schließt - mit dem Generalbundesanwalt und aus den von diesem dargelegten Gründen - aus, dass das Urteil auf der (etwaigen) Gesetzesverletzung beruht.
Zur zweiten Verfahrensrüge (Verletzung der Aufklärungspflicht) lässt der Senat offen, ob es - wie der Generalbundesanwalt meint - bereits an der Behauptung einer bestimmten Beweistatsache fehlt. Denn die Rüge hat jedenfalls deshalb keinen Erfolg, weil sich dem Landgericht die Erhebung der vom Revisionsführer vermissten Beweise angesichts der Besonderheiten des Falles nicht aufdrängen musste. Denn die Strafkammer hat sich auf der Grundlage insbesondere der Aussage der Geschädigten in der Hauptverhandlung - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise - die Überzeugung gebildet, dass diese die "sexuellen Übergriffe" des Angeklagten ihr gegenüber bis zur Erstattung der Strafanzeige nicht offenbaren wollte (vgl. insbesondere UA S. 12 f.). Dass sie dementsprechend unter anderem bei den Gesprächen mit dem in dem familiengerichtlichen Verfahren beauftragten Sachverständigen in dem "hinsichtlich des Rechts zum Umgang mit den minderjährigen Kindern überaus streitigen familiengerichtlichen Verfahren" (Revisionsbegründung S. 15) die Vergewaltigungen nicht erwähnte, entsprach dem, wovon die Strafkammer ohnehin ausging.
Ob die Geschädigte dabei - wie die Revision vorträgt - gegen die Wahrheitspflicht des § 138 Abs. 1 ZPO verstieß, kann dahinstehen. Dies könnte allenfalls dann als ein die Aufklärungspflicht auslösender Umstand von Gewicht angesehen werden, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben waren, dass der Geschädigten insbesondere bei den - jedenfalls teilweise im Rahmen eines "Hausbesuchs" geführten - Gesprächen mit dem Sachverständigen bewusst war, dass sie dabei auch die für das Umgangsrecht ihres Ehemannes mit den Kindern jedenfalls nicht auf den ersten Blick bedeutsamen Vorwürfe von Sexualstraftaten ihr gegenüber offenbaren musste; dies wird jedoch weder von der Revision behauptet, noch ergibt es sich aus dem von ihr (auszugsweise) vorgelegten Gutachten des Sachverständigen.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 82
Bearbeiter: Karsten Gaede