HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 76
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 408/11, Beschluss v. 22.11.2011, HRRS 2012 Nr. 76
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Landgericht hat den Verurteilten wegen Diebstahls in 19 Fällen und wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde eine sichergestellte Taschenlampe eingezogen. Der Senat hat die hiergegen gerichtete Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 27. September 2011 als unbegründet verworfen.
Der Beschluss ist dem Verteidiger am 12. Oktober 2011 zugegangen.
Mit Schreiben vom 15. Oktober 2011 hat der Verteidiger die Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 356a StPO gerügt.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen, noch Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte zuvor nicht gehört worden war. Auch wurde kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder sonst der Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör verletzt.
HRRS-Nummer: HRRS 2012 Nr. 76
Bearbeiter: Karsten Gaede