HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1209
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 399/11, Beschluss v. 19.10.2011, HRRS 2011 Nr. 1209
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. März 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Rüge der Verletzung des § 244 StPO durch Nichtbescheidung des Antrags auf Beiziehung einer Ermittlungsakte (Seite 4 der Revisionsbegründung von Rechtsanwalt H. vom 28. Juni 2011) ist bereits deshalb unzulässig, weil nicht mitgeteilt wird, dass entsprechend der Ankündigung der Staatsanwältin in der Hauptverhandlung vom 15. März 2011 (Bd. XX Bl. 134 d.A.) diese Akte mit dem Aktenzeichen 734 Js 44314/07 in der Hauptverhandlung vom 16. März 2011 vorgelegen hat und daraus die Strafanzeige Bl. 1 und Blatt 18 bis Blatt 19 verlesen wurden (Bd. XX Bl. 140 d.A.).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 1209
Bearbeiter: Karsten Gaede