HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 251/11, Beschluss v. 28.06.2011, HRRS 2011 Nr. 961
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. Oktober 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Da die Entscheidungsformel des angefochtenen Urteils der tatsächlich verkündeten Entscheidungsformel im Hinblick auf die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe entspricht (zwei Jahre sechs Monate), handelt es sich bei deren abweichender Festsetzung in den Ausführungen zur Strafzumessung (drei Jahre) um ein offensichtliches Schreibversehen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 961
Bearbeiter: Karsten Gaede