HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 710
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 25/11, Beschluss v. 30.03.2011, HRRS 2011 Nr. 710
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 19. Oktober 2010 aufgehoben, soweit der Verfall des Wertersatzes von mehr als 420 € angeordnet worden ist; die weiter gehende Verfallsanordnung entfällt.
2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt; außerdem hat es den Verfall von Wertersatz in Höhe von 6.400 € angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er insbesondere die Verurteilung wegen täterschaftlichen Handeltreibens und die Höhe der erkannten Strafe beanstandet.
Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Anordnung des Wertersatzverfalls hält rechtlicher Prüfung nicht stand, soweit sie einen Betrag von 420 € übersteigt.
a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen erwarb der Angeklagte zweimal von dem gesondert Verfolgten A. für einen unbekannt gebliebenen Verwandten Betäubungsmittel zum Gesamtpreis von 6.400 €, die dieser gewinnbringend weiterverkaufen wollte. In beiden Fällen übergab er die Drogen seinem Verwandten und leitete die jeweilige Anzahlung und die einzelnen Kaufpreisraten an den Verkäufer weiter. Für seine Bemühungen erhielt er von dem Verwandten insgesamt 420 €.
b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe von 6.400 € nicht. Nach § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der Täter für die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat erlangt" sind alle Vermögenswerte, die dem Täter unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zufließen, insbesondere also die Beute; "für die Tat erlangt" sind demgegenüber Vermögenswerte, die dem Täter als Gegenleistung für sein rechtswidriges Handeln gewährt werden, aber - wie etwa ein Lohn für die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10).
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den Geldbetrag von 6.400 € weder aus der Tat noch für die Tat erlangt, denn er hat dieses Geld lediglich im Auftrag des Käufers der Betäubungsmittel an den Verkäufer überbracht (für den Fall eines für den Verkäufer tätigen Kuriers vgl. dagegen Fischer, StGB, 58. Aufl., § 73 Rn. 14 m.w.N.). Nur die Entlohnung in Höhe von 420 € ist für die Tat erlangt und unterliegt dem Verfall von Wertersatz.
Der angeordnete Verfall ist daher in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO aufzuheben, soweit er 420 € übersteigt.
2. Der nur geringfügige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorrangig um den Schuldspruch und die Höhe der verhängten Strafe ging, rechtfertigt es nicht, den Beschwerdeführer gemäß § 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 710
Bearbeiter: Karsten Gaede