HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 959
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 240/11, Beschluss v. 15.06.2011, HRRS 2011 Nr. 959
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen eines "Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes", sondern wegen "Führens eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring)" verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 959
Bearbeiter: Karsten Gaede