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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 959

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 240/11, Beschluss v. 15.06.2011, HRRS 2011 Nr. 959


BGH 4 StR 240/11 - Beschluss vom 15. Juni 2011 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 19. Januar 2011 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin geändert, dass der Angeklagte nicht wegen eines "Verstoßes gegen § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes", sondern wegen "Führens eines verbotenen Gegenstandes (Schlagring)" verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 959

Bearbeiter: Karsten Gaede