HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 954
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 212/11, Beschluss v. 07.06.2011, HRRS 2011 Nr. 954
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu beanstanden. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitsprognose und Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insbesondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfehlerfrei - davon ausgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewalttaten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172).
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 954
Bearbeiter: Karsten Gaede