HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 938
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 162/11, Beschluss v. 13.07.2011, HRRS 2011 Nr. 938
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 16. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG).
Die Verfahrensrüge, mit welcher die Revision unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von § 136a StPO, des fairen Verfahrens sowie des nemotenetur-Grundsatzes die Verwertung des Ergebnisses der zweiten Untersuchung der vom Angeklagten abgegebenen Urinprobe beanstandet, ist bereits deshalb unbegründet, weil der Angeklagte die Urinprobe nach Beratung mit seinem Verteidiger freiwillig abgegeben hat. Für die anschließend durchgeführten Untersuchungen war ein Einverständnis des Angeklagten nicht erforderlich.
Dass der Angeklagte seine Bereitschaft zur Abgabe der Urinprobe ausdrücklich oder konkludent von einer bestimmten Verwendung der Probe abhängig gemacht hat, ist dem von der Revision vorgetragenen und aus dem Hauptverhandlungsprotokoll ersichtlichen Verfahrensgang nicht zu entnehmen. Soweit die Revision geltend macht, das Anschreiben des Vorsitzenden an die Diagnostische Medizin S. vom 2. November 2010 sei der Verteidigung vorenthalten worden, ist darauf hinzuweisen, dass das Schreiben nach dem Vorbringen der Revision dem Angeklagten im Anschluss an den Hauptverhandlungstermin am 2. November 2010 ausgehändigt wurde. Im Übrigen ist das Schreiben in der Hauptverhandlung am 5. November 2010 verlesen worden.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 938
Bearbeiter: Karsten Gaede