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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 934

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 145/11, Beschluss v. 15.06.2011, HRRS 2011 Nr. 934


BGH 4 StR 145/11 - Beschluss vom 15. Juni 2011 (LG Münster)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 22. Dezember 2010 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Verfall des Wertersatzes in Höhe von 1.080 Euro entfällt.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts die Verfolgung der Tat auf die vom Landgericht mit Ausnahme des angeordneten Wertersatzverfalls festgesetzten Rechtsfolgen (§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO). Die Überprüfung des Urteils hat im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 934

Bearbeiter: Karsten Gaede