HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 445
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 96/10, Beschluss v. 23.03.2010, HRRS 2010 Nr. 445
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 12. November 2009 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Rüge der Verletzung des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO hat schon deshalb keinen Erfolg, weil das Revisionsvorbringen nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügt. Da die Sachkunde des in der Hauptverhandlung vernommenen DEKRA-Sachverständigen in Zweifel gezogen wird, hätte es unter den hier gegebenen Umständen der Mitteilung seines schriftlichen Gutachtens und des schriftlichen Gutachtens der rechtsmedizinischen Sachverständigen bedurft.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2010 Nr. 445
Bearbeiter: Karsten Gaede