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HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 687/10, Beschluss v. 01.03.2011, HRRS 2011 Nr. 471


BGH 4 StR 687/10 - Beschluss vom 1. März 2011 (LG Bochum)

Weitere Beteiligung der Nebenklage im Verfahren trotz Rechtskraft des Schuldspruchs.

§ 400 StPO; § 395 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 31. August 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat: Die Teilnahme des Vertreters der Nebenklägerin an der erneuten Hauptverhandlung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Trotz der Rechtskraft des Schuldspruchs ist eine weitere Beteiligung der zugelassenen Nebenklage am Verfahren zulässig; die nach § 400 StPO eingeschränkte Rechtsmittelbefugnis steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Januar 2003 - 1 StR 512/02, BGHR StPO § 395 Anschluss 5; vgl. auch KK-Senge, StPO, 6. Aufl., § 395 Rn. 15 m.w.N.).

HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 471

Bearbeiter: Karsten Gaede