HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 385
Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 4 StR 660/10, Beschluss v. 03.02.2011, HRRS 2011 Nr. 385
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 21. September 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Die Strafkammer hat zwar nicht erkennbar bedacht, dass eine doppelte Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 2 StGB (hier nach § 21 und § 23 Abs. 2 jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führt, als die von ihr vorgenommene einfache Milderung des Strafrahmens des § 177 Abs. 1 StGB gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB nach "Verbrauch" des zweiten vertypten Milderungsgrundes für den Entfall der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 StGB. Der Senat schließt jedoch aus, dass die vom Landgericht verhängte, nicht an den Grenzen des Strafrahmens ausgerichtete Freiheitsstrafe von zwei Jahren hierauf beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2011 Nr. 385
Bearbeiter: Karsten Gaede